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Jugendschutzgesetz  
in der übersichtlichen Darstellung

Auszug:
Abschnitt 2: Jugendschutz in der Öffentlichkeit
Abschnitt 3: Jugendschutz im Bereich der Medien




 
§ Bereiche Kinder <14 J.
ohne*
Kinder <14 J.
in*
Jgdl. 14 bis <16 J.
ohne*
Jgdl. 14 bis <16 J.
in*
Jgdl. 16 bis <18 J.
ohne*
Jgdl. 16 bis <18 J.
in*
Ausnahmen
§4
Abs. 1+2
Aufenthalt in Gaststätten         bis 24 Uhr   In der Zeit zwischen 5 und 23 Uhr um eine Mahlzeit oder ein Getränk einzunehmen (§4 Abs.1)
Ausnahmen kann die zuständige Behörde genehmigen (§5 Abs.3)
§4
Abs. 3
Aufenthalt in Nachtbars oder Nachtclubs              
§5
Abs. 1
Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen z.B. Disco         bis 24 Uhr   Ausnahmen kann die zuständige Behörde genehmigen (§4 Abs.4)
§5
Abs. 2
Tanzveranstaltungen annerkannter Träger der Jugendhilfe oder bei künstl.Betätigung oder zur Brauchtumspflege bis 22 Uhr   bis 24 Uhr   bis 24 Uhr   Ausnahmen kann die zuständige Behörde genehmigen (§5 Abs.3)
§6 Anwesenheit in Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen             bei Volks- und Schützenfesten, Jahrmärkten u.Ä. sofern Gewinne nur in Waren von geringem Wert bestehen(§6 Abs.2)
§7 Anwesenheit bei jugendgefährdeten Veranstaltungen und in Betrieben             Die zuständige Behörde kann durch Alters- und Zeitbegrenzungen sowie andere Auflagen das Verbot einschränken
§8 Aufenthalt an jugendgefährdeten Orten              
§9
Abs.1,1
Abgabe und Verzehr branntweinhaltiger Getränke (auch alk.Mixgetränke oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel)              
§9
Abs.1,2
Abgabe und Verzehr anderer alkoholischer Getränke
(z.B. Bier, Wein u.Ä.)
      (*)      (*)In Begleitung einer personen-
berechtigten Person (Eltern/Vormund)(§9 Abs.2)
§10 Abgabe und Konsum von Tabakwaren              
§11 Besuch von öffentlichen Filmveranstaltungen
nur nach Freigabekenn-
zeichnung: ohne Altersbeschr./ab 6/12/16 J.
ab 6 Jahre:bis 20 Uhr   bis 22 Uhr   bis 24 Uhr   Filme die mit "Info" o. "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind (§11 Abs.1)
bei Filmen "ab 12 J." Anwesenheit ab 6J. in Begleitung einer personen-
berechtigten Person (Eltern/Vormund) (§11 Abs.2)
§12 Abgabe von Datenträgern mit Filmen oder Spielen nur nach Freigabekenn-
zeichnung: ohne Altersbeschr./ab 6/12/16 J.
            Datenträger die mit "Info" o. "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind (§12 Abs.1)
§13 Spielen an elektronischen Bilschirmspiel-
geräten ohne Gewinnmöglichkeit
nur nach Freigabe-
kennzeichnung: ohne Altersbeschr./ab 6/12/16 J.
            Bildschirmspiel-
geräte die mit "Info" o. "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind (§12 Abs.1)

Erläuterung

  • rot:  ist nicht erlaubt
  • gelb:  ist erlaubt
  • *Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person

Jugendschutz / Bild Nr. 41743663
Jugendschutz | ©: Visual Concepts - Fotolia

Begriffe

Öffentlichkeit:

allgemein zugängliche Verkehrsflächen (z.B.: Straßen, Gehwege, Plätze, Passagen, Parks und Amlagen) sowie unbeschränkt zugängliche Gebäude und Einrichtungen (z.B.: Behörden, öffentliche Sportplätze, Gaststätten, Diskotheken, Kinos)

Kinder:

Personen unter 14 Jahren

Jugendliche:

Personen unter 18 Jahren

Personenberechtigte Person:

Mutter und/oder Vater oder der Vormund

Erziehungsbeauftrage Person:

Erziehungsbeauftragt kann jede volljährige Person sein, wenn sie im Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt - sie muss im Rahmen der übertragenen Aufgabe Aufsichtspflichten nachkommen können, also in der Lage sein, die anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken.

Trägermedien:

sind alle Medien, bei denen Texte, Bilder oder Töne durch gegenständliche Weitergabe verbreitet werden, z.B. als Heft, Buch, Schallplatte, Audio- oder Videokassette oder als einer der mannigfachen digitalen oder analpgen Datenspeicher (Diskette, CD-ROM,DVD).

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmfsfj.de)


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