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Sonderurlaub beantragen | ©: Kzenon - Fotolia
Für das ehrenamtliche Engagement können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugend- und Verbandsarbeit Sonderurlaub beantragen. Das gilt für das Leiten oder mitarbeiten von Jugendfreizeiten bzw. internationalen Begegnungen, wie auch die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen. Der vielfach vorhandene Rechtsanspruch auf "Freistellung von der Arbeit" (Sonderurlaub), darf und kann nur verwehrt werden, wenn ein "zwingendes betriebliches Interesse" der Dienst- oder Arbeitsbefreiung entgegensteht. Auch mag mancher Arbeitgeber nicht gerade begeistert sein, aber es gibt auch wieder andere Chefs, welche das ehrenamtliche Engagement zu schätzen wissen.
Anders sieht es beim Umzug aus. Gerade bei Unternehmen, deren Niederlassungen sich über mehrere Bundesländer erstrecken sehen es gerne, wenn die Mitarbeiter innerhalb der Niederlassungen wechseln. Oft empfehlen diese Unternehmen auch bestimmte Umzugsfirmen und die Freistellung des Mitarbeiters von der Arbeit erfolgt automatisch. Nicht selten übernehmen die Arbeitgeber als Dank für das Engagement des Mitarbeiters auch die Kosten.
Die Bestimmungen um Sonderurlaub zu erhalten sind jedoch je nach Bundesland anders geregelt. Von daher können hier nur ein paar allgemeine Hinweise gegeben werden. Es gibt leider jedoch auch Ausnahmen wie Sachsen, wo noch kein Anspruch auf Sonderurlaub besteht. Da hilft wahrscheinlich nur ein Gespräch mit dem Arbeitgeber um ein paar Tage "rauszuschinden".
Nähere Informationen zu den länderspezifischen Regelungen sind jedoch über die Verbände, den Landesjugendring oder das Jugendamt zu erhalten. Unter folgendem Link wird pro Bundesland ein kurzer Aufriss gegeben und jeweils ein weiterführender Link genannt, der den Sonderurlaub im jeweiligen Bundesland erläutert. Wegweiser Bürgergesellschaft - Engagementförderung
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Sonderurlaubs ist in der Regel der Gruppenleiterausweis. Das Mindestalter ist je nach Bundesland verschieden. Sonderurlaub kann schon ab 16 Jahre, oder aber auch erst ab 18 Jahre beantragt werden.
Die Dauer ist auch wieder unterschiedlich geregelt. Insgesamt schwanken die zur Verfügung stehenden Tage zwischen 5 (Mecklenburg-Vorpommern) bis 15 Tage (Bayern), welche wiederum verteilt auf maximal 3-4 Veranstaltungen pro Jahr genommen werden können.
Ein Anspruch auf Vergütung besteht normalerweise nicht (z.B. Bayern), oder aber wie in Berlin werden die Bezüge weiterbezahlt. Und in Mecklenburg-Vorpommern erstattet das Land den jeweiligen Verdienstausfall incl. Sozialversicherungsbeiträge. Oftmals besteht auch die Möglichkeit über den Verband oder Träger eine Verdienstausfallentschädigung zu erhalten. Die Höhe ist aber auch wieder unterschiedlich, z.T. wird auch nur die Höhe der Sozialversicherung bezahlt. Aber besser wie gar nichts ist es allemal.
Der Sonderurlaub sollte rechtzeitig vor seinem Beginn beantragt werden.
Für in Baden-Württemberg beheimatete Vereine gilt das für Baden-Württemberg geltende Gesetz über Sonderurlaub vom 13.Juli 1953, welches nachfolgend aufgeführt ist. Anträge können über die jeweilige Dachorganisation gestellt werden. Diese Dachorganisation muss in der Liste der Organisationen der freien Jugendpflege aufgeführt sein. Z.B. der CVJM Sindelfingen gehört zum evangelischen Jugendwerk in Württemberg (genannt Organisation), welches in dieser Liste aufgenommen sein muss.
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