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Vertragsbeziehungen | ©: Marko Greitschus - pixelio
Kinder und Jugendliche kommen in die Gruppenstunden, nehmen an einer kurzen Veranstaltung teil, oder melden sich auch auf eine der länger dauernden Ferienfahrten an. Die Kids kommen und die Eltern schicken ihre Kinder mit Erwartungen in die Gruppenstunde bzw. aufs Lager.
Auf der einen Seite die Eltern der Kinder, die Kinder selbst, auf der anderen Seite der Veranstalter und diejenigen, die im Namen des Veranstalters das Gruppenangebot, oder die Ferienfahrt durchführen.
Eltern -----> Kinder ----> Veranstaltung <---- Mitarbeiter <----- Veranstalter
Die Eltern geben ihre Aufsichtspflicht für eine begrenzte Zeit ab und übertragen diese nun auf einen "Vertragspartner".
Ferner melden die Eltern ihr Kind auf eine Freizeit an, die laut Reiserecht bestimmte Leistungen zu erbringen hat. Also ist auch das Reiserecht zu berücksichtigen. Das Reiserecht ist im BGB im §651a bis §651m geregelt. Mangelhafte Unterkünfte, mangelnder Essensqualität, unzutreffende oder nicht erfüllbare Programmversprechen, falsche Angaben etc. können im Nachgang zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.
Eine gesetzliche Regelung bzgl. der Aufsichtspflicht gibt es nicht, außer dieser einen, dass die Eltern laut BGB §1626 zur Aufsicht verpflichtet sind.
Da jedoch nun die Kinder für die Zeit der Gruppenstunde bzw. der Freizeit nicht mehr in der Obhut der Eltern sind, sondern für eine bestimmte Zeit in eure Obhut gegeben werden, muss diese Aufsichtspflicht vertraglich geregelt sein (Übertragung der Aufsichtspflicht). Wie diese Übertragung aussehen kann, dazu später.
Zunächst ist einmal wichtig zu klären, wer denn nun der andere Vertragspartner der Eltern überhaupt ist, auf welchen die Aufsichtpflicht bzw. auch die anderen Pflichten übertragen werden sollen.
Wer ist Veranstalter? Dies können Vereine sein, wobei es hier auch auf die Rechtsform ankommen kann und es können aber auch Personen sein.
Ein rechtsfähiger Verein ist in der Regel in das Vereinsregister eingetragen (e.V.). Findet nun die Gruppenstunde oder die Freizeit im Namen des Vereins statt, so handelt rein rechtlich gesehen immer der Verein. Nur er ist Vertragspartner und kann haftbar gemacht werden. Der jeweilige Gruppenleiter ist "nur" Erfüllungsgehilfe und übt die Aufsichtspflicht im Namen des Vereins aus und übernimmt auch die sonstigen Pflichten zur Vertragserfüllung.
Ein nicht rechtsfähiger Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen. Findet nun die Gruppenstunde oder die Freizeit im Namen des Vereins statt, so haftet grundsätzlich derjenige, der den Vertragsabschluss vorgenommen hat. Dies dürfte im Regelfall der Gruppenleiter oder der Freizeitleiter sein. Er kann also unmittelbar haftbar gemacht werden.
Ihr wiederum habt durch eure ehrenamtliche Tätigkeit als Jugendleiter einen Vertrag mit dem Träger. Diesen Vertragstyp nennt man Auftrag, da ihr im Auftrag für den Veranstalter ein (unentgeltliches) Geschäft besorgt. Über den Auftrag und den Geschäftsbesorgungsvertrag steht näheres unter §§ 662-676h im BGB.
Du als Mitarbeiter bist dem Veranstalter gegenüber verpflichtet zur Information (vorher und nachher) und Abrechnung bzw. Herausgabe o. Rückgabe von Geld bzw. Materialien. (§ 666 und § 667 BGB)
Ebenso bist Du an die Anweisungen (sofern welche ausdrücklich gegeben wurden) des Veranstalters gebunden. Du kannst aber von diesen Anweisungen abweichen, sofern es die Situation erfordert (§ 665 BGB)
Sämtliche Aufwendungen, die Du hattest kannst Du mit dem Veranstalter abrechnen bzw. bist Du berechtigt einen Vorschuss zu bekommen. (§ 669 BGB und § 670 BGB)
Da eine Freizeit u.U. einige tausend Euro kosten kann und bereits im Vorfeld z.B. Fahrkarten gekauft und Anzahlungen geleistet werden müssen, kommt schnell ein ansehnlicher Betrag zusammen. Empfehlenswert wäre das Einrichten eines Freizeitkontos auf welches der Freizeitleiter Zugriff bekommt. Manche Banken stellen diese sogar kostenlos für die Dauer der Maßnahme zur Verfügung. Auf dieses Freizeitkonto fließen dann auch alle Freizeitbeträge.
Ebenfalls noch wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine Kündigung des Auftragsverhältnisses von beiden Seiten möglich ist (§671 BGB), aber der Mitarbeiter dies nur dann kann, wenn der Veranstalter neue Mitarbeiter finden kann (§671 Abs. 2 BGB).
Wer also seine Mitarbeit zu einer Freizeit zugesagt hat, darf den Veranstalter nicht einfach sitzen lassen. Leider kommt das immer mal wieder vor, dass gerade junge Mitarbeiter(Innen) nach dem Null-Bock-Prinzip plötzlich absagen, da vermeintlich bessere Angebote der Freizeitverbringung existieren. Rechtlich dagegen vorgehen ist zwar möglich, aber was hilft das, wenn Mitarbeiter(Innen) nicht motiviert bei der Sache sind. Da eine Absage oft unmittelbar vor der Freizeit erfolgt wird ein Ersatz und eine Auseinandersetzung nicht möglich sein. Da bleibt nur die Erkenntnis, dass man diese Mitarbeiter(Innen) zur nächsten Freizeit nicht fest einplanen sollte.
Aufgrund Krankheit kann natürlich auch ein unvorhergesehener Schwund an Mitarbeitern erfolgen. Rechne also immer damit, dass eine Freizeit auch mit 1-2 Mitarbeiter weniger noch durchführbar sein sollte.
Für die Auswahl und eine qualifizierte Ausbildung seiner Mitarbeiter ist der Veranstalter verantwortlich. Die umfassenden Aufgaben einer Gruppenleitung sowie die Durchführung und Mitarbeit auf einer Freizeit erfordert eine persönliche Reife und das Vorhandensein, sowie die Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen. Da zwischen Dir als Mitarbeiter und den Eltern keine Vertragsbeziehungen bestehen (außer es handelt sich um keinen Träger) ist rein rechtlich zunächst einmal der Veranstalter verantwortlich. Er ist auch verantwortlich für ein etwaiges Verschulden des Mitarbeiters (§ 278 BGB und § 664 BGB). Die sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter ist also sehr wichtig.
Trotzdem Du als Mitarbeiter in den meisten Fällen "nur" Erfüllungsgehilfe bist, bist Du verpflichtet den bestehenden Vertrag zwischen Eltern und Träger zu erfüllen. Auch wenn zunächst der Verein haftbar gemacht werden wird, kann der Verein bei nachweislich schlechter Erfüllung Schadensersatz fordern. Dies wird insbesondere bei Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden, erfolgen, da der Verein Forderungen eines geschädigten Dritten ersetzen musste.
Sofern Du selbst als Jugendleiter noch minderjährig und daher noch nicht voll geschäftsfähig bist, sind Deine Eltern Vertragspartner des Veranstalters und müssten im Fall eines Falles für Dein Verschulden aufkommen. Es reicht dabei schon aus, wenn die Eltern über die Tätigkeit als Jugendleiter Bescheid wissen, also stillschweigend ihr Einverständnis dazu geben. Sollte trotzdem Unklarheit hierüber bestehen, dann sollte der Veranstalter sich eine schriftliche Einverständniserklärung von den Eltern des Mitarbeiters holen.
Für den minderjährigen Mitarbeiter gelten jedoch ebenfalls die Regelungen aus dem Jugendschutzgesetz. Er wird dadurch noch nicht zum Erwachsenen.
Bei Freizeiten mit (verhältnismäßig vielen) minderjährigen Mitarbeitern sind gerade die älteren erfahrenen Mitarbeiter umso mehr gefragt. Das Risiko unerfahrene bzw. "unreife" Mitarbeiter ausgewählt zu haben steigt. Auch wenn es nicht so sein sollte, die Eltern würden im Schadensfall vielleicht behaupten, dass der Schaden mitverursacht wurde, weil zu junge und zu unerfahrene Mitarbeiter mitgegangen sind. Eine Freizeitleitung muss hier sicherlich auf ein ausgewogenes Verhältnis achten, gerade dann auch, wenn das entsprechende Programm und Gelände erhöhte Anforderungen stellt.
Welche Pflichten bestehen nun aus dem Vertragsverhältnis? Kurz gesagt: alle vertraglich zugesagten Leistungen sind korrekt zu erbringen. Um was für Leistungen es sich handelt ist in der Regel ja aus dem Informationsmaterial zur Gruppe oder für die Ferienfreizeit zu erkennen. Wer da den Eltern das "blaue vom Himmel" vorschwärmt, der braucht sich nicht zu wundern, wenn es nachträglich Ärger geben kann. Aber zum Glück waren viele Eltern früher auch mal in einer Gruppe, oder auf einer Freizeit dabei und wissen, dass nicht immer alles so funktioniert wie geplant. Trotzdem musst Du darauf achten, dass Deine Angaben auch stimmen. Wenn es Dir gelingt die ausgeschriebenen Inhalte auch perfekt zu verwirklichen, dann werden die Eltern ihre Kinder auch zur nächsten Freizeit wieder anmelden.
In den letzten Jahren wurden die Anforderungen an eine Ausschreibung verschärft, so dass nun bereits viele große und kleine Jugendreiseveranstalter, die (un)regelmässig Freizeiten anbieten, seitenlange (sehr juristische, formalistische) Reisebedingungen herausgeben müssen. Das Reiserecht ist im BGB im §651a bis m geregelt.
Ich nenne nur einige der wichtigsten Hinweise, die in der Ausschreibung erwähnt werden sollten, so dass die Eltern und auch die Kinder bzw. Jugendlichen sich ein Bild von der Freizeit machen können. Und es wäre schade, wenn falsche Erwartungen entstünden und anstatt dem servierten 5 Gänge Menü jeden Tag Kartoffelschälen angesagt ist, oder anstatt des versprochenen 5 Sterne Hotels irgendwo in der Pampa auf hartem Boden übernachtet werden muss. Kinder mit falschen Erwartungen auf der Freizeit können die Stimmung vermiesen, bekommen Heimweh oder sind permanente Quertreiber.
Erfolgt eine Unterbringung im Zelt, in einer Jugendherberge oder in einem 3-Sterne Hotel? Für die Eltern ist die Angabe der Unterbringung wichtig, denn nicht alle Eltern erlauben in einem (kalten, nassen) Zelt zu schlafen, oder gar eine Nacht unter freiem Himmel zu verbringen.
Bekommen die Kids das Essen vorgesetzt, oder muss sich die Gruppe selber verpflegen und selber kochen? Manch eine Mutti hat dann schon mal Angst, dass ihr Kind verhungern könnte.
Die Anfahrt und Rückfahrt sind ebenfalls wichtige Angaben und sollten nicht fehlen. Denn damit verbunden sind ggf. noch weitere Kosten oder Zeitaufwand, welche so nicht ersichtlich und eingeplant waren.
Auch hier ist ein Mindeststandard nötig, auch wenn keiner von Dir als ehrenamtlicher Jugendleiter ein profimäßiges Powerprogramm erwarten wird. Jedoch sind zugesagte Events nach Möglichkeit zu erbringen (außer wenn z.B. das Wetter einem einen Strich durch die Rechnung macht). Von daher ist weniger manchmal mehr. Und wer schlecht plant, der übernimmt sich leicht.
Besteht eine Mindestteilnehmerzahl, die bei Nichterreichen zur Absage der Freizeit führen kann?
Welche besonderen Pass, Visum oder sonstigen Dinge (Impfungen, ...) müssen bei Auslandsfreizeiten beachtet und mitgenommen werden.
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